LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2008
10 Ta 31/08
Normen:
ZPO § 78 Abs. 5 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 164/06

Prozesskostenhilfe - Aufhebung - Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 31/08

DRsp Nr. 2008/14615

Prozesskostenhilfe - Aufhebung - Ratenzahlung

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 5 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 18.04.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen EUR 362,50 Gerichts- und EUR 690,20 Rechtsanwaltskosten an.

Mit Beschluss vom 31.05.2007 wurde dem Kläger eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt, nachdem eine Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ergeben hatte, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger sollte beginnend mit dem 15.06.2007 monatliche Raten in Höhe von EUR 75,00 zahlen. Der Kläger zahlte im Juni und Juli 2007 zwei Raten in Höhe von je EUR 75,00 und stellte sodann die Zahlung ein. Nachdem er mit den Raten ab August 2007 trotz mehrfacher Mahnung in Verzug geraten war, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2007 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf und stelle den Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.