BSG - Beschluss vom 18.02.2015
B 5 R 421/14 B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 81/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 873/07

Prozessgrundrecht auf ein faires VerfahrenInhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 421/14 B

DRsp Nr. 2015/4934

Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Das allgemeine verfassungsrechtliche Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren beruht auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und auf Art. 19 Abs. 4 GG. 2. Danach darf sich das Gericht nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. 3. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist es aber keinesfalls Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der angefochtenen Entscheidung auf Basis allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers das herauszufiltern, was sich möglicherweise als Verfahrensmangel darstellen könnte. 4. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein auf Grund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1;