Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 19.07.2012, beim Sozialgericht (
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