LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2012
L 10 SB 288/12
Normen:
SGG § 72; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 598/11

ProzessfähigkeitBesonderer VertreterFehlende Genehmigung von Prozesshandlungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen L 10 SB 288/12

DRsp Nr. 2014/326

ProzessfähigkeitBesonderer VertreterFehlende Genehmigung von Prozesshandlungen

Soweit ein im Verfahren aufgrund Prozessunfähigkeit des Klägers bestellter besonderer Vertreter auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass er die vom Kläger erhobene Berufung sowie die eingereichten Anträge nicht genehmigt, sind damit die vom Kläger persönlich vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere die eingelegte Berufung, unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 72; SGG § 151;

Gründe

Mit Schreiben vom 19.07.2012, beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangen per Telefax am 24.07.2012, hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 18.04.2012 Berufung eingelegt und weitere, auf das Urteil bezogene Anträge gestellt.