Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2011 - 2 Ca 8498/08 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat auch die weitergehenden Kosten einschließlich der Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach vorausgegangenem Teilurteil noch um Provisionsansprüche des Klägers sowie Rückzahlungsansprüche der Beklagten.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A vom 01. April 2007 bis zum 01. Mai 2008 als Vertriebsdirektor beschäftigt.
Mit seiner mehrfach erweiterten Klage vom 27. November 2008 hat er die Zahlung von Vergütung, Provision und Reisekosten, die Verschaffung von Aktienoptionen, die Erstattung von Reisekosten sowie im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über zustande gekommene Verträge, die sich daraus ergebende Provision und schließlich die entsprechende Zahlung geltend gemacht.
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