LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2012
7 Sa 1666/11
Normen:
BGB § 611; HGB § 87f;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8498/08

Provision

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1666/11

DRsp Nr. 2013/268

Provision

Eine dem provisionsberechtigten Arbeitnehmer erteilte Provisionsabrechnung stellt in aller Regel kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Wie bei der Gehaltsabrechnung bedarf es zur Annahme eines solchen besonderer Anhaltspunkte, die im entschiedenen Fall nicht vorlagen (in Anschluss am BAG, Urteil vom 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - BAGE 54, 242 -248, RNr. 17).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2011 - 2 Ca 8498/08 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat auch die weitergehenden Kosten einschließlich der Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; HGB § 87f;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach vorausgegangenem Teilurteil noch um Provisionsansprüche des Klägers sowie Rückzahlungsansprüche der Beklagten.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A vom 01. April 2007 bis zum 01. Mai 2008 als Vertriebsdirektor beschäftigt.

Mit seiner mehrfach erweiterten Klage vom 27. November 2008 hat er die Zahlung von Vergütung, Provision und Reisekosten, die Verschaffung von Aktienoptionen, die Erstattung von Reisekosten sowie im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über zustande gekommene Verträge, die sich daraus ergebende Provision und schließlich die entsprechende Zahlung geltend gemacht.