LSG Hamburg - Urteil vom 23.01.2014
L 1 KR 132/12
Normen:
SGB V § 27; SGB V § 39; SGB V § 135; SGB V § 115b; SGB V § 116b;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1706/10

Protonentherapie im Rahmen einer KrankenhausbehandlungAmbulante Strahlentherapie bei KrebserkrankungKeine Kostenübernahme durch Krankenkasse bei nicht anerkannter Behandlungsmethode

LSG Hamburg, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 132/12

DRsp Nr. 2014/7737

Protonentherapie im Rahmen einer KrankenhausbehandlungAmbulante Strahlentherapie bei KrebserkrankungKeine Kostenübernahme durch Krankenkasse bei nicht anerkannter Behandlungsmethode

1. Die Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten in einem zugelassenen Krankenhaus genügt allein nicht für den Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Krankenkasse. 2. Das gilt auch für die Kosten einer Protonentherapie im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlung. 3. Entscheidend ist nämlich auch, ob gemäß § 137c SGB V eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode in einem Krankenhaus grundsätzlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf. 4. Das ist nicht der Fall für die Protonentherapie des Prostatakarzinoms, weil der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenassen diese spezifische Therapieart bzw. -methode durch Beschluss vom 19.06.2008 (Bundesanzeiger = BAnz. 2008, S. 3571) im Rahmen der Methodenbewertung für mehr als zehn Jahre - bis zum 31. Dezember 2018 - ausgesetzt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27; SGB V § 39; SGB V § 135; SGB V § 115b; SGB V § 116b;

Tatbestand: