BAG - Beschluß vom 11.01.1995
7 ABR 33/94
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 ; HGB §§ 48, 49, 245 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 5 BetrVG 1972
BAGE 79, 80
BB 1995, 1300
BB 1995, 1645
DB 1995, 1333
DB 1995, 1645
DRsp II(210)384
DRsp VI(642)269a-c
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 123
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 58
NZA 1995, 747
SAE 1996, 328
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 42/93
ArbG Solingen, vom 27.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/92

Prokuristen als leitende Angestellte

BAG, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 33/94

DRsp Nr. 1995/5979

Prokuristen als leitende Angestellte

»1. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG kann ein Prokurist leitender Angestellter auch dann sein, wenn seine Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt. 2. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, sind keine leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG. 3. Für die Erfüllung des in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG enthaltenen funktionalen Merkmals ist maßgebend, ob der Prokurist bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben i.S.d. Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift wahrnimmt. Sind die formalen Voraussetzungen der Tatbestände des Abs. 3 Nr. 2 erfüllt, ist nur zu prüfen, ob die durch eine Prokuraerteilung nach außen dokumentierten unternehmerischen Befugnisse nicht so weit aufgehoben sind, daß eine erhebliche unternehmerische Entscheidungsbefugnis in Wirklichkeit nicht besteht.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 ; HGB §§ 48, 49, 245 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3) als Leiter der Hauptabteilung "Finanzwesen" und der Beteiligte zu 4) als Leiter der Hauptabteilung "Allgemeines Rechnungswesen" leitende Angestellte im Sinne des BetrVG sind.