Prognoseentscheidung nach § 77 SGB III, Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 Halbs. 2 SGG
SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 23.11.2006 - Aktenzeichen S 25 AS 116/05
DRsp Nr. 2007/3185
Prognoseentscheidung nach § 77SGB III, Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 Halbs. 2 SGG
1. Für die notwendige Prognoseentscheidung im Sinne des § 77SGB III ist zu prüfen, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern und ob grundsätzlich eine persönliche Geeignetheit zur Teilnahme an der begehrten Weiterbildungsmaßnahme besteht.
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