LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2013
2 Sa 97/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 706/11

Probezeitkündigung einer Fachärztin bei geänderter Unternehmensplanung zur Einrichtung einer neuen BetriebsabteilungUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unschlüssigen Darlegungen zur Treuwidrigkeit und Sittenwidrigkeit der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 97/13

DRsp Nr. 2013/24916

Probezeitkündigung einer Fachärztin bei geänderter Unternehmensplanung zur Einrichtung einer neuen BetriebsabteilungUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unschlüssigen Darlegungen zur Treuwidrigkeit und Sittenwidrigkeit der Kündigung

1. Die unternehmerische Entscheidung einer Arbeitgeberin, eine Betriebsabteilung anders als ursprünglich geplant doch nicht einzurichten oder wieder zu schließen, ist von den Gerichten für Arbeitssachen nach den Generalklauseln (§§ 242, 138 BGB) weder auf ihre Zweckmäßigkeit noch darauf zu überprüfen, ob sie auf vermeidbaren Fehlern beruht und bei sorgfältiger Vorgehensweise vielleicht die Voraussetzungen zur Einrichtung oder Fortführung der Abteilung hätten geschaffen werden können. 2. Die Arbeitgeberin darf die Ablehnung der beantragten Zulassung einer onkologischen Abteilung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ohne weiteres zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis mangels Bedarfs an der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigung als Chefärztin der Abteilung für Onkologie zu kündigen; eine Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen kann allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründen, nicht jedoch die Treuwidrigkeit der Kündigung.