Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das im Stadtbereich von T. eingerichtete Anrufsammeltaxi i.S.d. §
vgl. hierzu das schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, [...], und das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 2013 -
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