OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2014
12 A 1856/13
Normen:
SGB IX § 145; SGB IX § 147 Abs. 1 Nr. 2; PBefG § 42;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3410/12

Privilegierung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 1856/13

DRsp Nr. 2014/13886

Privilegierung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 145; SGB IX § 147 Abs. 1 Nr. 2; PBefG § 42;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das im Stadtbereich von T. eingerichtete Anrufsammeltaxi i.S.d. § 42 PBefG im Linienverkehr betrieben wird. Auch die Begründung des Zulassungsantrags, wonach sich das Anrufsammeltaxi "einem gewissen Fahrplan und gewissen Fahrplänen" unterwerfe, stellt letztlich nicht in Abrede, dass das für die Annahme von Linienverkehr nach § 42 PBefG erforderliche Tatbestandsmerkmal von (im Voraus) bestimmten Endpunkten,

vgl. hierzu das schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, [...], und das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, [...],