BSG - Beschluss vom 12.10.2022
B 3 KR 5/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2296/21
SG Reutlingen, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2449/20

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 5/22 AR

DRsp Nr. 2022/17545

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.7.2022 mit einem am 19.8.2022 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 16.8.2022 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 19.7.2022 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 19.8.2022 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § Satz 2 und durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.