BSG - Beschluss vom 06.10.2022
B 2 U 9/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 40/22
SG Speyer, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 156/20

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 06.10.2022 - Aktenzeichen B 2 U 9/22 AR

DRsp Nr. 2022/17544

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst verfassten und nicht unterzeichneten, am 27.8.2022 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 26.8.2022 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.