Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst verfassten und nicht unterzeichneten, am 27.8.2022 durch Telefax beim
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
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