BSG - Beschluss vom 22.09.2022
B 9 SB 6/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 98/21
SG Mainz, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 346/20

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 6/22 AR

DRsp Nr. 2022/16997

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 13.7.2022 beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Stellungnahme zu L 4 SB 98/21") eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9.7.2022 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § Satz 3 durch Beschluss zu verwerfen.