BSG - Beschluss vom 19.01.2022
B 5 R 332/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 197/21
SG Halle, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 309/19

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 332/21 B

DRsp Nr. 2022/3342

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.11.2021, der ihm am 24.11.2021 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.12.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist am 22.12.2021 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 24.12.2021 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.