BSG - Beschluss vom 19.01.2022
B 5 R 333/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 580/20
SG Mannheim, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2797/19

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 333/21 B

DRsp Nr. 2022/2872

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.11.2021, das ihm am 26.11.2021 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.12.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist am 22.12.2021 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 23.12.2021 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 27.12.2021 (Montag) ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim eingegangen.