Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.11.2021, das ihm am 26.11.2021 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.12.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist am 22.12.2021 beim
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
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