Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. Oktober 2022 (
Kosten sind nicht zu erstatten.
Durch Beschluss vom 14.10.2022 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.
Gegen diesen ihr am 18.11.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, das am 22.11.2022 beim
Der Senat legt das Schreiben der Klägerin als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 14.10.2022 aus, weil nur dieser Rechtsbehelf in Betracht kommt. Diese Anhörungsrüge ist aber unzulässig. Sie ist entgegen § 73 Abs 4 Satz 1 SGG nicht durch einen zur Vertretung vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
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