1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 500,00 € auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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