LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2021
L 5 U 19/16
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1316; SGB VII 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 53/11

Primär biliäre Leberzirrhose als BerufskrankheitDiagnose einer Leberschädigung deutlich nach Ende einer beruflichen ExpositionEinwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 5 U 19/16

DRsp Nr. 2021/17123

Primär biliäre Leberzirrhose als Berufskrankheit Diagnose einer Leberschädigung deutlich nach Ende einer beruflichen Exposition Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben. Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises vorliegen – hier verneint für die Leberschädigung einer Spezial-Agronomin für Pflanzenschutz und Verkaufsberaterin für Pflanzenschutzmittel, die einem beruflichen Kontakt mit den Pflanzenschutzmitteln Halogenkohlenwasserstoff, organischen Phosphorverbindungen und Dimethylformamid ausgesetzt war.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Klägerin wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 500,00 € auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1316; SGB VII 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand