FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2011
4 K 1053/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 3; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 61;

Praxisgebühren sind außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 1053/09

DRsp Nr. 2011/19201

Praxisgebühren sind außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen)

1. Praxisgebühren sind nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. 2. Praxisgebühren sind keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern zusätzliche Krankheitskosten. 3. Die Zeitraumbezogenheit der Praxisgebühr rechtfertigt es nicht, diese steuerlich anders zu behandeln, als sonstige im SGB V normierte Zuzahlungen. 4. Zwar ist die Praxisgebühr keine Gebühr im rechtlichen Sinne, da der Vertragsarzt im Verhältnis zum Versicherten keine konkrete Leistung erbringt, die mit der Praxisgebühr abgegolten wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese als Krankheitskosten zu qualifizieren sind, da die Verpflichtung zu deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung als Folge einer Erkrankung ausgelöst wird und nicht bereits durch die bloße Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 3; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 61;

Tatbestand