BSG - Beschluß vom 07.09.2001
B 6 KA 43/01 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 112/00 - 21.02.2001,
SG Aachen, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 4/00

Praxisbegriff, bedarfsunabhängige Zulassung von Psychologischen Psychotherapeuten

BSG, Beschluß vom 07.09.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 43/01 B

DRsp Nr. 2002/1612

Praxisbegriff, bedarfsunabhängige Zulassung von Psychologischen Psychotherapeuten

1. Die bloße Möglichkeit, den Bedarf an Praxisräumen kurzfristig, evtl nur stundenweise möglicherweise in verschiedenen Häusern zu decken, ist keine geeignete gegenständliche Grundlage für eine niedergelassene Praxis. 2. Bei der bedarfsunabhängigen Zulassung von psychologischen Psychotherapeuten ist eine Grenzziehung in der Weise geboten, daß der Behandlungsumfang gegenüber Versicherten der Krankenkassen annähernd einer halbtägigen Tätigkeit entsprochen haben muß und die Behandlung in der eigenen Praxis nicht gegenüber anderen beruflichen Tätigkeiten, sei es in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sei es gegenüber anderen Kostenträgern, von nachrangiger Bedeutung gewesen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der zu ) beigeladene Diplom-Psychologe begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in Aachen. Er ist seit 1983 bei der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe B. in A. als klinischer Psychologe/Psychotherapeut angestellt, seit 1992 mit 24,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Seit 1994 erbringt er ambulante psychotherapeutische Behandlungen (Verhaltenstherapie) auch gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.