»1. Eine im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigte Praktikantin, die die für das Berufsziel Erzieherin erforderliche praktische Ausbildung absolviert, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht zu berücksichtigen.2. Die nach § 6 Abs. 4 GTK NW vorgeschriebene Anhörung des Elternrats vor Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.«
Normenkette:
BetrVG § 102 ; GTK NW § 6; KSchG § 23 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5853/99