1. Der Kläger besuchte ab dem 12. September 2001 die F.-F.-Schule, Fachschule für Sozialpädagogik, im Vollzeitstudium zwecks Ausbildung zum Erzieher. Unter dem 23. Juni 2003 wurde ihm nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis erteilt. Zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Erzieher absolvierte er auf der Grundlage eines Praktikantenvertrags vom 07. September 2004 (Ablichtung Bl. 9 u. 10 d.A.) in der Zeit vom 16. September 2004 bis 15. März 2005 ein Berufspraktikum in der H.-Grundschule, die ebenfalls eine Einrichtung des Beklagten ist. Hierüber erhielt der Kläger eine Beurteilung vom 01. März 2005 (Ablichtung Bl. 12 d.A.).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
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