BAG - Urteil vom 16.05.1995
3 AZR 395/94
Normen:
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 § 7 Abschn. II Nr. 7, Abschn. III Nr. 4 und 6; TVG § 1 Auslegung, § 1 Tarifverträge: Papierindustrie; ZPO § 100 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 TVG
BB 1995, 2588
EzA § 1 TVG Nr. 29
NZA 1996, 548
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 703/93
ArbG München, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1661/92

Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

BAG, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 395/94

DRsp Nr. 1996/475

Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

»1. § 7 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 (MTV) räumt den Betriebspartnern bei der Prämienentlohnung einen größeren Gestaltungsspielraum ein als bei der Akkordentlohnung. Diese Regelung schreibt keine bestimmten Prämienarten, Bezugsgrößen und Prämienfaktoren vor. Die Prämienberechnung braucht auch nicht an den tariflichen Stundenlohn des einzelnen Arbeitnehmers anzuknüpfen. Allerdings darf die Mindestentlohnung nach § 7 Abschn. III Nr. 4 Abs. 2 MTV (110 % des tariflichen Stundenlohnes bei normalen Betriebsverhältnissen und entsprechenden Arbeitsergebnissen) nicht unterschritten werden. 2. § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV will verhindern, daß jüngere Arbeitnehmer trotz gleicher Arbeitsleistung und gleicher Tätigkeit eine geringere Entlohnung erhalten als ältere Arbeitnehmer. Diese Gleichbehandlungsvorschrift schließt eine unterschiedliche Prämienentlohnung nach Altersklassen aus.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 § 7 Abschn. II Nr. 7, Abschn. III Nr. 4 und 6; TVG § 1 Auslegung, § 1 Tarifverträge: Papierindustrie; ZPO § 100 ;

Tatbestand: