Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die am 06.07.1960 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 21.09.1994 bei der Beklagten als Montiererin in der Serienfertigung zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.200,00 EUR tätig.
Die Beklagte beschäftigte in ihrem Werk in S2xxx, in dem die Klägerin eingesetzt war, zuletzt mehr als 200 Arbeitnehmer.
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