Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Aufnahme des Klägers in eine Beschäftigungsgesellschaft.
Die Beklagte betreibt eine Bank. Ihre Rechtsvorgängerin schloss am 27. Juli 2000 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen gemäß seines § 18 Nr. 4 bis 31. Dezember 2005 gültigen Sozialplan (nachfolgend SP), der u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 1
Geltungsbereich
1. Diese Vereinbarung gilt persönlich für alle Mitarbeiter der Bank mit deutschem Arbeitsvertrag, ...
2. Die Vereinbarung gilt sachlich für alle personellen Maßnahmen, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen i. S. d. Abs. 3 erforderlich werden.
Personelle Maßnahmen im Sinne dieses Sozialplans sind insbesondere Versetzung, Übernahme durch Primärinstitute und Konzernunternehmen, Veränderung der tariflichen Wertigkeit von Arbeitsplätzen, Verlust der Führungsfunktion, Kündigung, Änderungskündigung.
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