A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller (Beteiligter zu 1) aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Schulungskosten gegen die Beteiligte zu 4) zusteht. Dabei geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren vorrangig um die Frage, ob sich der Antragsteller, ein Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, in den Vorinstanzen durch Rechtssekretäre des DGB vertreten lassen durfte. Denn insbesondere die Beschwerdeschrift des Antragstellers ist von einer Rechtssekretärin des DGB als Verfahrensbevollmächtigter unterzeichnet worden.
Die Satzung des Antragstellers enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"Satzung des Zentralen DGB-Bildungswerks, Gemeinnütziger eingetragener Verein
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Gemeinnütziges Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V." - abgekürzt: "DGB-Bildungswerk e. V."
Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
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