BAG - Urteil vom 29.01.1998
6 AZR 300/96
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge DDR); TV Ang-O § 16; Übergangsvorschriften Nr. 1 lit. a zu § 16 TV Ang-O;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 16 TV Ang Bundespost
BAGE 87, 370
NZA 1998, 829
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 24.1.1995 - 86 Ca 29197/94),
II. Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 7.11.1995 - 12 Sa 68/95),

Postdientstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit

BAG, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 300/96

DRsp Nr. 1998/16193

Postdientstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit

»Nach Nr. 1. Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Darauf, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewußt und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge DDR); TV Ang-O § 16; Übergangsvorschriften Nr. 1 lit. a zu § 16 TV Ang-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit vom 21. Juni 1958 bis zum 6. Juni 1980, die der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post zurückgelegt hat, als Postdienstzeit zu berücksichtigen ist.