BAG - Urteil vom 29.01.1998
6 AZR 360/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Ang-O § 16 § 17 ; TVG § 1 (Tarifverträge: DDR) ; Übergangsvorschriften Nr. 1 lit. a letzter Satz zu § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 16 TV Ang Bundespost
BAGE 87, 377
BB 1998, 1320
NZA 1998, 1234
NZA 1998, 826
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Leipzig (Urteil vom 23. August 1995 - 11 Ca 4491/95),
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 12. März 1996 - 7 Sa 1059/95),

Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS

BAG, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 360/96

DRsp Nr. 1998/16194

Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS

»1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind. Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.a) In objektiver Hinsicht genügt jede Tätigkeit für das MfS. Auf Art und Umfang derselben kommt es nicht an (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dein Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 1.6 TV Ang Bundespost).b) In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der Angestellte bewußt und gewollt tätig geworden ist, mag die Tätigkeit (z.B. Erteilung einer Auskunft) aus der Sicht des Angestellten auch für das MfS unbedeutend gewesen sein. Darauf, daß der Angestellte die Absicht hatte, das MfS in seiner Arbeit zu unterstützen, kommt es nicht an.2. Beruft sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber für den Zeitpunkt, bis zu dem die Tätigkeit dauerte, auf das Datum eines in der Gauck-Akte enthaltenen Abschlußberichts des MfS, aus dem sich ergibt, daß die Erfassung des Angestellten als MfS-Mitarbeiter an diesem Tag endete, ist der Angestellte dafür, daß seine Tätigkeit für das MfS bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte, darlegungs- und beweispflichtig.