BAG - Urteil vom 30.03.1995
6 AZR 563/94
Normen:
DDR: AGB § 151, § 153; TV Ang-O (Tarifvertrag Nr. 401 e vom 5. Februar 1992 zur Anpassung des Tarifrechts für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Ang) § 16, Übergangsvorschrift zu § 16;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 1 TVG
BB 1995, 1804
DB 1995, 1871
NZA 1995, 1117
AuA 1995, 432
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 1993 Berlin - 22 Ca 21261/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. März 1994 Berlin - 16 Sa 110/93 u. 19/94 -,

Postdienstzeit - Sonderurlaub - Qualifizierungsvertrag

BAG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 563/94

DRsp Nr. 1995/10241

Postdienstzeit - Sonderurlaub - Qualifizierungsvertrag

»1. Nach der Übergangsvorschrift Nr. 2 zu § 16 Abs. 4 TVO-Ang werden Zeiten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Post, in denen der Angestellte nicht verpflichtet war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so gewertet, als wenn der TV Ang-O gegolten hätte. Sie sind somit in gleicher Weise wie Sonderurlaub auf die Postdienstzeit anzurechnen. 2. Soweit es nach § 16 Abs. 4 TV Ang-O darauf ankommt, ob für die Gewährung einer als Sonderurlaub zu wertenden Freistellung von der Arbeit ein vom Dienstherrn anerkanntes dienstliches Interesse bestanden hat, ist auf den Zeitpunkt der Gewährung der Freistellung abzustellen und nicht darauf, ob aus heutiger Sicht das dienstliche Interesse anzunehmen wäre. 3. Wurde ein Arbeitnehmer aufgrund eines Qualifizierungsvertrags nach dem AGB-DDR für ein Hochschulstudium von der Arbeit vollständig freigestellt, um anschließend Nachfolger eines bestimmten, dann in den Ruhestand tretenden Mitarbeiters zu werden, bestand ein vom Dienstherrn anerkanntes dienstliches Interesse an der Gewährung der Freistellung.«

Normenkette:

DDR: AGB § 151, § 153; TV Ang-O (Tarifvertrag Nr. 401 e vom 5. Februar 1992 zur Anpassung des Tarifrechts für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Ang) § 16, Übergangsvorschrift zu § 16;