Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.08.2015 geändert. Die Vergütung wird auf 157,44 EUR festgesetzt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstattung eines Betrages von 178,50 EUR an die Staatskasse wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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