Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. J. beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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