Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in oben genanntem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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