Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.6.2016 im Ausland zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.5.2016 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30.7.2016 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|