LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2016
L 19 AS 2270/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2877/16

PKH-VerfahrenAblehnung der BewilligungErmittlung des BeschwerdewertsUnzutreffende Rechtsmittelbelehrung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 2270/16 B

DRsp Nr. 2016/19823

PKH-Verfahren Ablehnung der Bewilligung Ermittlung des Beschwerdewerts Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung

1. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. 2. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. 3. Bei einem unbezifferten Antrag hat das Beschwerdegericht den Beschwerdewert zu ermitteln. 4. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend. 5. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2016 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11.10.2016 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§§ 202 SGG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).