Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2008 ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerdefrist in Prozesskostenhilfesachen beträgt entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.
2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an die Klägerin liegen vor.
a. Die Klage hat in der Hauptsache "hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § S. 1 ."
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