LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2008
7 Ta 181/08
Normen:
ZPO § 118 ; ZPO § 571 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 303/08

PKH; Rechtskraft; PKH-Beschwerde

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 181/08

DRsp Nr. 2008/19876

PKH; Rechtskraft; PKH-Beschwerde

»1. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO steht der durch § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit nicht entgegen, in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen vorzutragen, Belege nachzureichen usw. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ist insoweit nicht lex specialis. 2. Reicht die Beschwerdeeinstanz allerdings über das Ende der Instanz in der Hauptsache hinaus, bleibt der Grundsatz zu beachten, dass in der Regel bei Ende der Hauptsacheinstanz ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen haben muss. 3. Eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Solange die Hauptsacheinstanz nicht beendet ist, kann daher erneut ein auf neue Tatsachen und Belege gestützter Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 118 ; ZPO § 571 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2008 ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerdefrist in Prozesskostenhilfesachen beträgt entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an die Klägerin liegen vor.

a. Die Klage hat in der Hauptsache "hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § S. 1 ."