LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2008
7 Ta 322/07
Normen:
ZPO § 114 ; EGBGB Art. 34 ; KSchG § 1 ; NATO-Truppenstatut Art. IX Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1308/07

PKH; internationales Privatrecht; NATO-Truppenstatut; Kündigungsschutzklage; Eingriffsnorm; rückwirkende PKH-Bewilligung

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 322/07

DRsp Nr. 2008/22016

PKH; internationales Privatrecht; NATO-Truppenstatut; Kündigungsschutzklage; Eingriffsnorm; rückwirkende PKH-Bewilligung

»1. Die individualarbeitsrechtlichen Regeln des Kündigungsschutzgesetztes gehören nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und h. M. in der Literatur nicht zu den Eingriffsnormen des Art. 34 EGBGB. 2. Eine auf § 1 KSchG gestützte Klage gegen die Kündigung eines "Arbeitsvertrags für Ortskräfte," für den auf der Grundlage von Art. IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut amerikanisches Recht vereinbart ist, hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 ZPO. 3. Nach Instanzende kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei Instanzende ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn bei Instanzende eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers eingetreten war, die dieser bisher pflichtwidrig nicht mitgeteilt hatte.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; EGBGB Art. 34 ; KSchG § 1 ; NATO-Truppenstatut Art. IX Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2007 ist unbegründet.