Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 wird aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren S
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Magdeburg (
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