BSG - Beschluss vom 23.05.2019
B 14 AS 71/18 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 70/16
SG Bremen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1384/14

PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 71/18 BH

DRsp Nr. 2019/10321

PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2018 - L 15 AS 70/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. B., B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).