LSG Bayern - Beschluss vom 31.03.2020
L 7 BA 37/20 B PKH
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 11/19

PKH für ein durch Vergleich erledigtes HautsacheverfahrenErledigung der Hauptsache vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags

LSG Bayern, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen L 7 BA 37/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/6854

PKH für ein durch Vergleich erledigtes Hautsacheverfahren Erledigung der Hauptsache vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags

PKH kann nicht gewährt werden, wenn sich die Hauptsache erledigt, bevor der PKH-Antrag entscheidungsreif ist; dies ist insbesondere der Fall wenn die Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 05.02.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens war eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Betriebsprüfung in Höhe von insgesamt 28.716,43 Euro.

Ursprünglich hatte die Beklagte für den genannten Zeitraum eine Beitragsschuld in Höhe von 39.750,18 Euro (zuzüglich Säumniszuschläge) errechnet. Als Ergebnis einer Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft A-Stadt, der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der Beklagten wurde die Nachforderung inklusive der Säumniszuschläge von ursprünglich 59.529,69 Euro auf 28.716,43 Euro reduziert.

Gegen den Bescheid vom 27.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2019 erhob die Klägerin am 26.02.2019 Klage zum Sozialgericht Landshut.