Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 05.02.2020 wird zurückgewiesen.
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens war eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Betriebsprüfung in Höhe von insgesamt 28.716,43 Euro.
Ursprünglich hatte die Beklagte für den genannten Zeitraum eine Beitragsschuld in Höhe von 39.750,18 Euro (zuzüglich Säumniszuschläge) errechnet. Als Ergebnis einer Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft A-Stadt, der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der Beklagten wurde die Nachforderung inklusive der Säumniszuschläge von ursprünglich 59.529,69 Euro auf 28.716,43 Euro reduziert.
Gegen den Bescheid vom 27.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2019 erhob die Klägerin am 26.02.2019 Klage zum Sozialgericht Landshut.
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