LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.02.2012
L 5 AS 228/10 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1464/09

PKH-Beschwerde wegen Ratenfestsetzung - PKH-Bewilligung; PKH-Ablehnung; Raten; Monatsraten; ratenfreie PKH-Gewährung; Teilablehnung; unzulässig

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 228/10 B

DRsp Nr. 2012/4344

PKH-Beschwerde wegen Ratenfestsetzung - PKH-Bewilligung; PKH-Ablehnung; Raten; Monatsraten; ratenfreie PKH-Gewährung; Teilablehnung; unzulässig

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (SG) das Klageverfahren S 2 AS 1464/09, in dem es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - geht.

Das SG hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 115,- EUR monatlich, beginnend ab dem 15. Juni 2010, bewilligt. Gegen den der Klägerin am 17. Mai 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18. Mai 2010 beim SG eingelegte Beschwerde, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Sie macht Einwände gegen die Anordnung von Ratenzahlung geltend. Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein dürfte.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.