Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des SG Magdeburg vom 17. März 2011 dahingehend geändert, dass Rechtsanwalt T. M. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der Kosten beigeordnet wird, die bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wären. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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