LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.01.2013
L 5 AS 65/12 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 279/11

PKH-Beschwerde in Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - einstweiliger Rechtsschutz; Glaubhaftmachung; Eilbedürfnis; Erfolgsaussicht; existentielle Notlage; Notlage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 65/12 B

DRsp Nr. 2013/2008

PKH-Beschwerde in Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - einstweiliger Rechtsschutz; Glaubhaftmachung; Eilbedürfnis; Erfolgsaussicht; existentielle Notlage; Notlage

Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtschutzverfahren bestehen nicht, wenn der Antragsteller eine existentielle Notlage nicht glaubhaft macht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2011, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines zwischenzeitlich abgeschlossenen sozialgerichtlichen Eilverfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten haben darum gestritten, ob der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden muss, dem Antragsteller beginnend ab dem 1. Februar 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu bewilligen.