Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2011, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (
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