LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.08.2012
L 5 AS 454/12 B
Normen:
SGB II § 22; BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 535;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 490/10

PKH-Beschwerde; Betriebskostenabrechnung; KdU nach dem SGB II - Nebenkostenabrechnung; Rechnungslegung; Vorgehen gegen Vermieter; Kostensenkung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 454/12 B

DRsp Nr. 2012/16897

PKH-Beschwerde; Betriebskostenabrechnung; KdU nach dem SGB II - Nebenkostenabrechnung; Rechnungslegung; Vorgehen gegen Vermieter; Kostensenkung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 535;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängiges Klageverfahren.

Die im Jahr 1952 geborene Klägerin bezieht von den Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebt in einer Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 45 m². Vermieter ist ihr Sohn, der im selben Haus auch eine Wohnung hat. Nach dem am 1. Juni 2002 geschlossenen Mietvertrag hatte sie eine monatliche Kaltmiete iHv 252,90 EUR sowie eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten (einschließlich Heizkosten) iHv 68,85 EUR zu zahlen. In der Folge erhöhten sich die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen auf 120,52 EUR im Jahr 2004 und auf 145,52 EUR ab Juli 2005.