1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2007 ist begründet. Die Klägerin verfügte seinerzeit über ein Nettoeinkommen von 920,55 EUR monatlich. Hiervon waren unstreitig abzusetzen ein Unterhaltsfreibetrag für ihre Person in Höhe von 382,00 EUR, der Erwerbsfreibetrag in Höhe von 174,00 EUR sowie die monatliche Miete in Höhe von 306,52 EUR.
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