LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2008
7 Ta 270/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3174/07

PKH; Arbeitnehmerfreibetrag; Werbungskosten; Jobticket; Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 270/07

DRsp Nr. 2008/19877

PKH; Arbeitnehmerfreibetrag; Werbungskosten; Jobticket; Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte

»Absetzbeträge gemäß § 115 I 3 Nr. 1 a) und Nr. 1 b) ZPO sind nicht aufeinander anzurechnen. Deshalb sind z. B. Kosten für ein Jobticket oder für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten zusätzlich zu dem pauschalen Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2007 ist begründet. Die Klägerin verfügte seinerzeit über ein Nettoeinkommen von 920,55 EUR monatlich. Hiervon waren unstreitig abzusetzen ein Unterhaltsfreibetrag für ihre Person in Höhe von 382,00 EUR, der Erwerbsfreibetrag in Höhe von 174,00 EUR sowie die monatliche Miete in Höhe von 306,52 EUR.