I.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 02.09.2002, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 06.09.2002 eingegangen, Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt E1xxxxxxxx aus D1xxxxxx nachgesucht.
Im Gütetermin vom 15.10.2002 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Nach Ziffer 3) des Vergleichs konnte die Klägerin den Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Arbeitsgericht, eingehend bis zum 29.10.2002, widerrufen. In dem Gütetermin hat das Arbeitsgericht weiter beschlossen, dass der Klägerin es nachgelassen bleibt, die Prozesskostenhilfeunterlagen bis zum 29.10.2002 nachzureichen. Ein Widerruf erfolgte nicht.
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