LAG Hamm - Beschluss vom 19.02.2003
18 Ta 58/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5386/02

PKH-Ablehnung wegen fehlender Bewilligungsunterlagen bei Prozessende

LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 58/03

DRsp Nr. 2003/9509

PKH-Ablehnung wegen fehlender Bewilligungsunterlagen bei Prozessende

»Die Verpflichtung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und alle entsprechenden Belege vor Instanz- oder Verfahrensende einzureichen, ist eine Obliegenheit des Antragstellers. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen rechtzeitig dem Arbeitsgericht für eine Entscheidung vor Verfahrens- bzw. Instanzende zur Verfügung stehen. Verschuldens- oder Billigkeitsgesichtspunkte spielen hier keine Rolle.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 02.09.2002, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 06.09.2002 eingegangen, Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt E1xxxxxxxx aus D1xxxxxx nachgesucht.

Im Gütetermin vom 15.10.2002 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Nach Ziffer 3) des Vergleichs konnte die Klägerin den Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Arbeitsgericht, eingehend bis zum 29.10.2002, widerrufen. In dem Gütetermin hat das Arbeitsgericht weiter beschlossen, dass der Klägerin es nachgelassen bleibt, die Prozesskostenhilfeunterlagen bis zum 29.10.2002 nachzureichen. Ein Widerruf erfolgte nicht.