Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch nach der Verringerung ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl um eine Stunde eine Altersermäßigung von zwei Stunden zusteht.
Die am 1. September 1933 geborene Klägerin ist seit dem 22. August 1977 bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Nach §
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