BSG - Beschluss vom 24.06.2015
B 12 KR 55/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 595/12
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 318/11

Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungBezeichnung eines VerfahrensmangelsBeruhen der Entscheidung auf einem VerfahrensmangelErforderlichkeit einer erneuten Anhörung

BSG, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 55/14 B

DRsp Nr. 2015/11924

Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Bezeichnung eines Verfahrensmangels Beruhen der Entscheidung auf einem Verfahrensmangel Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 3. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 4. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesslage entscheidungserheblich ändert.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.