LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2014
5 Sa 802/13
Normen:
BGG § 280; BGG § 241 Abs. 2; BGG § 823; BGG § 831; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 33;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8365/12

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax oder E-MailSchadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 802/13

DRsp Nr. 2015/3034

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax oder E-Mail Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing

1. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorab per Fax oder E-Mail zu übersenden. 2. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von Mobbing geltend, so muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S. von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB oder eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB begangen hat. Dies setzt eine Darlegung einzelner Vorgänge voraus, durch die zumindest in der Gesamtschau Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2013 - 4 Ca 8365/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die "1. Abmahnung" vom 23.10.2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.