Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2013 - 4 Ca 8365/12 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die "1. Abmahnung" vom 23.10.2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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