LAG Thüringen - Beschluss vom 18.04.2016
6 Ta 61/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190/15
ArbG Nordhausen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190/15

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz des Miteigentumsanteils an fünf Eigentumswohnungen zur Prozessfinanzierung

LAG Thüringen, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 61/16

DRsp Nr. 2017/3363

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz des Miteigentumsanteils an fünf Eigentumswohnungen zur Prozessfinanzierung

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 25.2.2016 - 1 Ca 1190/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.3.2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2016 zurückgewiesen, weil der Kläger, Miteigentümer mehrerer Eigentumswohnungen, zumutbarerweise zunächst auf sein Vermögen zurückgreifen, bevor er die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 25.02.2016 Bezug genommen (Bl. B 56 - 57 des PKH-Beiheftes).