Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2015 -
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
1. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger verfüge angesichts der Kombination von Barmitteln und dem Wert des Zweitwagens über ausreichendes Vermögen, um die Rechtsanwaltskosten zu bestreiten, überzeugt nicht.
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