BSG - Urteil vom 25.02.2015
B 3 KS 5/13 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr 7; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 2725
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 269/10
SG Würzburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 72/09

Pflicht des Inhabers eines Designbüros zur Abführung der Künstlersozialabgabe; Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte mit Unteraufträgen an selbständige Künstler

BSG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 KS 5/13 R

DRsp Nr. 2015/7046

Pflicht des Inhabers eines Designbüros zur Abführung der Künstlersozialabgabe; Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte mit Unteraufträgen an selbständige Künstler

Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als kunstverwertender Unternehmer auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe abzuführen (Fortführung von BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 20). Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm geschaffenen Designprodukts wegen des dafür gezahlten Honorars ebenfalls künstlersozialabgabepflichtig ist und dieses Honorar ohne Kürzung um die Komponentenhonorare in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 26 379,33 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr 7; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I