LAG Hamm - Beschluss vom 18.01.2013
13 TaBV 60/12
Normen:
§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG; § 40 Abs. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/12

Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der Mitglieder des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 60/12

DRsp Nr. 2013/7035

Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der Mitglieder des Betriebsrats

Die Erstattung von Schulungskosten für die Mitglieder des Betriebsrats kommt nicht in Betracht, wenn dem Betriebsrat anlässlich seiner Beschlussfassung keine hinreichend konkreten Informationen über den genauen Gegenstand der bevorstehenden Schulung vorlagen und es damit an einer maßgeblichen Grundlage für die Entscheidung der Frage gefehlt hat, ob der Betriebsrat die Schulung überhaupt nach § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG für erforderlich halten durfte.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.06.2012 - 2 BV 2/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG; § 40 Abs. 1 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Schulungskosten.

Der antragstellende Betriebsrat fasste zunächst in seiner Sitzung vom 21.07.2011 den Beschluss, alle seine sieben Mitglieder an einer Tagesveranstaltung zu den Themen "Aktuelle Rechtsprechung des BAG" und "Dienstplangestaltung" am 17.08.2011 in den Kanzleiräumen seiner Verfahrensbevollmächtigten teilnehmen zu lassen.

Der Themenplan lautete im Einzelnen wie folgt:

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Einführung in den Seminartag und Begrüßung

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Grundlegende Urteile der Rechtsprechung - Relevanz für die betriebliche Praxis

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Handlungsbedarfe des Betriebsratsgremiums

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